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Februar 2023 | Az. VIII ZR 117/21 und 3a C 288/18

[Update] Ist ein Umlegen der Mülltrennung erlaubt?

BGH bestätigt Umlagefähigkeit von Müllkontrollkosten

In einem Fall vor dem BGH ging es um die Umlagefähigkeit mehrere strittiger Kosten. Neben den Wartungskosten für Rauchwarnmelder (Urteil siehe hier) wurde auch die Frage behandelt, ob der Vermieter die Kosten für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mülltrennung sowie den Aufwand für das Nachsortieren ebenfalls als Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann.

Der BGH bejahte dies (Az. VIII ZR 117/21). Im Mietvertrag waren "Kosten der Müllbeseitigung" als Betriebskosten aufgelistet, und das "Behältermanagement" gehört laut BGH mit dazu. "Müllabfuhr" sei laut Gericht sehr weit auszulegen und umfasse auch vorbereitende Tätigkeiten.

Frühere Fälle und Urteile

Das Amtsgericht Frankenthal verhandelte einen Jahre zuvor einen ähnlich gelagerten Fall (Az. 3a C 288/18). Die Vermieterin musste für die Müllbeseitigung bezahlen, die entstand, da einige Mieter ihren Müll und Abfall nicht ordentlich trennten. Diese Zusatzkosten legte sie in der Nebenkostenrechnung auf alle um, was zum Streit führte.

Das Amtsgericht sah dies als zulässig an. Korrekte Mülltrennung liege im Interesse aller Mieter; entstehen hier zusätzliche Kosten, weil einige sich nicht daran halten, sei das quasi analog zu sehen wie Reinigungskosten für Flure und Gärten, die auch auf alle umgelegt werden, obwohl nur einige diese verschmutzen. Die Vermieterin habe nicht für das pflichtwidrige Verhalten einiger Mieter zu haften. Mieter haben somit über die Nebenkostenabrechnung auch Kosten mitzutragen, die der Überprüfung und ggf. Nachsortierung von Müll und Abfall im Haus dienen.

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