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August 2016 | Az. 13 S 72/14

Inklusivmiete ändern - aber wie?

Neue Mietstruktur bei unzulässiger Warmmiete

Es gibt Mietverträge mit vereinbarter Inklusivmiete für die Heizkosten, die in dieser Form nicht zulässig sind. Dies gilt besonders dann, wenn die Regelungen der Verordnung über die verbrauchsabhängie Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäßt HeikostenV dem entgegensteht und auch die Voraussetzungen lt. § 2 HeizkostenV nicht vorliegen.

In diesen Fällen kann der Vermieter keine Nachforderungen in bezug auf die Vergangenheit geltend machen, so das Landgericht Potsdam (Az. 13 S 72/14). Er kann den Mietvertrag nur dahingehend anpassen, dass die HeizkostenV zukünftig Anwendung findet.

Stellt der Vermieter von einer Inklusiv- auf eine Teilinklusivmiete (mit gesonderter Heikostenanteil-Ausweisung) um, so darf der Mieter hierdurch keinen Nachteil erfahren; maßgeblich ist letztlich das Leistungsgefüge zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses.

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