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August 2016 | Az. 13 S 72/14
Es gibt Mietverträge mit vereinbarter Inklusivmiete für die Heizkosten, die in dieser Form nicht zulässig sind. Dies gilt besonders dann, wenn die Regelungen der Verordnung über die verbrauchsabhängie Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäßt HeikostenV dem entgegensteht und auch die Voraussetzungen lt. § 2 HeizkostenV nicht vorliegen.
In diesen Fällen kann der Vermieter keine Nachforderungen in bezug auf die Vergangenheit geltend machen, so das Landgericht Potsdam (Az. 13 S 72/14). Er kann den Mietvertrag nur dahingehend anpassen, dass die HeizkostenV zukünftig Anwendung findet.
Stellt der Vermieter von einer Inklusiv- auf eine Teilinklusivmiete (mit gesonderter Heikostenanteil-Ausweisung) um, so darf der Mieter hierdurch keinen Nachteil erfahren; maßgeblich ist letztlich das Leistungsgefüge zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses.
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