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Januar 2015 | Az. VIII ZR 9/14

Höhere Nebenkosten bei Leerständen

Verbleibende Mieter zahlen mit

Viele Leerstände im Haus, aber die Betriebskosten z.B. für eine Heizung bleiben unverändert hoch - wie werden solche Kosten auf die verbleibenden Mieter umgelegt?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 9/14) zu beschäftigten. Er urteilte, dass diese Kosten unter den restlichen Mietern aufzuteilen seien. Dies gilt - wie im vorliegenden Fall - selbst bei einem überwiegend leerstehenden Plattenbau mit wenigen restlichen Mietern darin. Eine Änderung der Abrechnungsregeln sei nicht nötig, nur weil das Haus überwiegend leerstehe, so der BGH.

 

Zusätzliche Informationen unabhängig von diesem Urteil

  • § 9 Abs. 4, und § 8 Abs. 1 der Heizkostenverordnung schreiben vor, dass Warmwasserkosten anteilig nach Verbrauch umzulegen sind. Dies gilt auch bei hohen Wohnungsleerständen.
  • Leerstände sind für alle beteiligten Parteien eine Kostenbelastung. Kostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann im Einzelfall mit einer aus dem Prinzip Treu und Glauben ( §242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden.
  • Das o.g. Urteil ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf die Kosten der Raumheizung übertragbar.

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