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Januar 2009 | Az. VIII ZR 3/01
Sofern eine Staffelmiete dem nicht entgegensteht, können Maßnahmen, die nachhaltig den Energie- bzw. Wasserverbrauch senken oder den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen, zu einer Mieterhöhung herangezogen werden. Der Vermieter hat die hierfür aufgewendeten Kosten exakt zu ermitteln und um evtl. Zuschüsse zu bereinigen. 11% der auf die Wohnung entfallenden Endkosten können dann auf die jährliche Miete aufgeschlagen werden. Hierfür muss der Vermieter nach Abschluss der Maßnahme dem Mieter eine schriftliche Mieterhöhungserklärung zustellen inkl. Erläuterung und Berechnung der angefallenen Kosten. Die höhere Mieter wird dann mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung fällig. Der Mieter wiederum hat im Rahmen dieser Mieterhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Der BGH hat in einem Urteil (VIII ZR 3/01) bestätigt, dass die elfprozentige Umlage gerade bei umfangreichen Energiesparmaßnahmen rechtens ist, ohne dass der Vermieter darlegen muss, welche Kosteneinsparungen sich für den einzelnen Mieter durch die Maßnahme konkret ergeben.
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