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August 2019 | Az. 11 S 8/18
Das Landgericht Karlsruhe (Az. 11 S 8/18) hatte über die Frage zu urteilen, wie der Verbrauch der Heizkosten ermittelt werden kann, wenn dieser nicht korrekt erfasst werden kann.
In solchen Fällen, so das richterliche Urteil, könne beispielsweise auf Vergleichswerte ähnlicher Zeiträume zurückgegriffen werden, die für die betroffenen Räume bereits ermittelt wurden. EBenso könne auch der Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppen herangezogen werden. Dieser ermittelte Wert dürfe dann anstelle des erfassten Verbrauchs in die Kostenverteilung einfließen.
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