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Januar 2016 | Az. L 13 AS 164/14
Im vorliegenden Fall hatte die Hartz-IV-Bezieherin einen monatlichen Betrag (Abschlagszahlung) an den Energieversorger zu zahlen. Die Abschlagszahlung lag deutlich über dem Betrag, den der Landkreis übernahm. Um die volle Abschlagszahlung leisten zu können, lieh sich die Frau Geld im Bekanntenkreis.
Zum Ende des Abrechnungszeitraums erhielt die Frau ein Guthaben auf nicht verbrauchte Beträge ausbezahlt, das wiederum nur einen Teil der von ihr aufgenommenen Summe abdeckte. Dennoch wollte der Landkreis die Rückzahlung auf seine Zahlungen anrechnen und diese nachträglich kürzen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 164/14) urteilte, dass der Landkreis nicht berechtigt ist, die Zahlungen zu kürzen. Der Anteil des Landkreises sei vollständig aufgebraucht und dürfe daher nicht gekürzt werden. Die Rückzahlung stehe der Frau in vollem Umfang zur Begleichung ihrer aufgenommenen Summe zur Verfügung.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Landkreis auch nicht von Hartz-IV-Beziehern erwarten dürfe, dass diese die Abschlagszahlungen an den Energieversorger eigenmächtig kürzen und somit vertragsbrüchig würden. Müsse sich der Bezieher Geld leihen oder die Abschläge aufsparen, um seine Zahlungen leisten zu können, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.
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