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November 2011 | Az. VIII ZR 45/11
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil Az. VIII ZR 45/11 eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe.
Wesentlich und damit unverzichtbar für eine korrekt erstellte Heizkostenabrechnung sei die Angabe der verbrauchten Wärmemenge.
Verzichtbare bzw. entbehrliche Angaben hingegen seien Angaben über den Betriebsstrom sowie die Angabe der Zählerstände.
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