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Mai 2008 | Az. VIII ZR 27/D7
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: VIIIZR 27/D7) sind pauschale Abzüge für Hausmeisterkosten in den Nebenkostenabrechnungen nicht zulässig. Der BGH verlangt genaue Aufschlüsselungen, die für den Mieter nachvollziehbar sind, denn Arbeiten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung sind nicht umlagefähig.
Die Nebenkostenabrechnung muss den tatsächlichen Aufwand des Hausmeisters für die Arbeiten nachweisen; die Nachweispflicht für die umlagefähigen Arbeiten liegt beim Vermieter. Der Deutsche Mieterbund zeigt sich zufrieden mit dem klärenden Urteil, da dieses Thema häufig zu Streitigkeiten zwischen den Vermieter und Mieter führt.
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