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Oktober 2010 | Az. VI R 14/08
Ein Hausbesitzer hatte sein Dach neu decken lassen und beglich den Lohnanteil der Handwerkerrechnung in bar. Obwohl der Steuerberater des Handwerkers den Empfang der Summe bestätigte, verweigerte das Finanzamt dem Hausbesitzer die Gewährung der Steuerermäßigung auf diese haushaltsnahe Dienstleistung wegen der geleisteten Barzahlung.
Im darauffolgenden Rechtsstreit legte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 14/08) fest, dass das bar ausgehändigte Geld tatsächlich nicht anerkannt werden könne. Der Gesetzgeber schreibe dezidiert das Überweisungsverfahren fest und wolle damit zur Eindämmung der Schwarzarbeit beitragen. Daher sei die vom Finanzamt geforderte "bankmäßige Dokumentation" verbindlich.
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