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Januar 2025
Stand Januar 2025 haben noch nicht alle Eigentümer die neuen Grundsteuerbescheide von ihren Kommunen zugestellt bekommen. Zu diesem Thema bestehen noch mehrere Rechtsunsicherheiten sowie noch nicht abschließend geklärte Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen.
Dennoch gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Wurde noch kein Grundsteuerbescheid zugestellt, sollten vorsorglich Einzugsermächtigungen und Daueraufträge hierfür ausgesetzt werden. Wurde der Bescheid bereits zugestellt (als sog. "finaler Grundsteuerbescheid"), so sollten die Forderungen zunächst beglichen werden - selbst wenn man als Eigentümer gegen die Bewertungsmethoden eingelegt hat und Verfahren hier noch schwebend sind.
Für die Abrechnungen bedeutet dies, dass zunächst der geforderte Betrag der Kommune umgelegt werden kann; sollte sich im Nachgang eine Änderung ergeben, so kann diese auch nachträglich noch auf die Mieter umgelegt werden (selbst wenn die Betriebskostenabrechnung bereits erstellt und eine erste Nachzahlung schon erfolgt ist und sogar wenn das Mietverhältnis schon beendet ist). Selbstverständlich muss hierfür die Grundsteuer wirksam als Umlage im Mietvertrag vereinbart sein.
Da Teilbereiche der neuen Grundsteuer rechtlich noch nicht umfassend geklärt sind, empfiehlt sich bei Zweifeln natürlich stets das Hinzuziehen eines Steuerberaters, gerade im Hinblick auf die Umlage auf die Mietkosten.
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