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August 2022 | Az. 4CS21.2254
Die Mieter waren im Mai 2021 verpflichtet worden, einem Vertreter des lokalen Wasserversorgers Zugang zur Wohnung zu ermöglichen, damit dieser die bisherigen Wasserzähler überprüfen und ggf. gegen neue digitale Funkwasserzähler tauschen kann. Per Eilverfahren wollten die Mieter diesen Zutritt verhindern. Sie machten gesundheitsgefährdende und datenschutzrechtliche Gründe geltend.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wies diese Einwände in seinem Urteil (Az. 4CS21.2254) zurück. Weder bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, noch sei die Gesundheit durch Funkzähler nach derzeitigem Wissenstand gefährdet, da die Strahlenbelastung um ein Vielfaches unter der eines Handys liege und zudem meist erheblich weit von den Bewohnernn entfernt installiert sei (im Falle von Funkwasserzählern sogar meist im Keller). In der Frage des Datenschutzes sei es sogar so, dass die Funkauslesung eine besonders schonende Art der Auslesung sei, da das Betreten der privaten Räume gar nicht mehr nötig sei.
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