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August 2013 | Az. 63 S 568/12
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Rechtsstreit nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Die früheren Mieter beharrten darauf, dass die vorgelegte Abrechnung in mehreren Punkten formell nicht ordnungsgemäß - und damit unwirksam - sei und wollten daher ihre geleisteten Vorauszahlungen auf Heizkosten rückerstattet haben. Ihre Begründung:
Im Mietvertrag sei nur ein "Heizkostenvorschuss" vereinbart gewesen. In der Abrechnung hingegen seien Heiz- und Warmwasserkosten ohne weitere Erläuterungen oder Aufgliederung zu einem einzigen Posten "Heizkosten" zusammengelegt worden.
Das Landgericht Berlin (Az. 63 S 568/12) urteilte, dass sich die Rückzahlung so nicht begründen lasse. Die vorgelegte Abrechnung sei formell in Ordnung, eine Zusammenfassung der Kosten in diesem Fall auch kein Problem. Wichtig sei die ordnungsgemäße Auflistung aller Ausgaben und Vorauszahlungen, für Feinheiten können die Mieter jederzeit Belegeinsicht beantragen. Dass der Mietvertrag sprachlich nur einen "Heizkostenvorschuss" und keinen "Heizkosten- und Warmwasservorschuss" vorgesehen habe, sei daher auch unerheblich und beeinträchtigt die formelle Richtigkeit nicht. Zudem sei im vorliegenden Fall (wie von der Vermieterin im Vorfeld angekündigt) ausschließlich verbrauchsunabhängig abgerechnet worden, so dass eine detailliertere Aufschlüsselung der Gesamtkosten in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten eh nicht anfalle.
Die zudem strittigen Verteilerschlüssel stellten lediglich materielle Fahler in der Abrechnung dar und beeinträchtigen nicht die formelle Korrektheit.
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