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November 2012 | Az. VIII ZR 41/12

Garten- und Hausmeistertätigkeiten: Fiktive Kosten umlegbar

Kein Widerspruch zur Betriebskostenverordnung

Der Bundesgerichtshof sieht in seinem Urteil (Az. VIII ZR 41/12) die Möglichkeit, die vom eigenen Personal erbrachten Leistungen für Gartenpflege und Hausmeistertätigkeiten so zu berechnen, als wären diese von einem beauftragten Unternehmen erbracht worden. Die Betriebskostenverordnung sehe solche Schritte als Vereinfachung der Abrechnung ausdrücklich vor.

Voraussetzung hierfür sei jedoch lt. BGH, dass die Leistungen ausreichend dokumentiert worden seien.

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