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September 2019 | Az. 67 S 101/17
Im vorliegenden Fall rechnete der Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß erfasstem Verbrauch ab, hatte jedoch keinen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorungsanlage entfallende Wärmemenge installiert. Dieser ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV normalerweise vorgeschrieben.
Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 101/17) urteilte, dass dem Mieter dennoch kein Kürzungsrecht zusteht.
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