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August 2013 | Az. VIII ZR 310/12

Falscher Messwert: Konsequenzen für die Abrechnung

Vermieter muss Korrekturen vornehmen

In einer Mietwohnung wurde an einem Heizkörper in der Essecke ein Wert abgenommen, der schon aus physikalischen Gründen nicht möglich war. Dennoch nahm der Vermieter diesen Wert als Basis für die Abrechnung und klagte auf Bezahlung der von ihm errechneten Nachzahlung.

Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 310/12) stellte klar, dass der Mieter diesen Betrag nicht schuldet. Vielmehr obliegt es dem Vermieter aufgrund des offensichtlich unmöglichen Ableseergebnisses, im Rahmen seine Darlegungslast den Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu ermitteln. Dies ist auch der Fall, wenn z.B. aufgrund eines Geräteausfalls der Verbrauch nicht ermittelt werden kann oder eine Messung aus anderen Gründen nicht nachgeholt werden kann.

§ 9a Abs. 1 HeizkostenV sieht mehrere Möglichkeiten einer Alternativberechnung vor, z.B.

  • auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen,
  • auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im betroffenen Abrechnungszeitraum,
  • bei den o.g. nicht vorhandenen Vergleichsdaten: eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (z.B. nach Wohnfläche) mit Kürzung um 15%.

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