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September 2025 | Az. VIII ZR 283/23
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. VIII ZR 283/23), dass Vermieter im Rahmen einer energetischen Modernisierung die Miete erhöhen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv mit einer messbaren, dauerhaften Energieeinsparung zu rechnen ist. Eine spätere Überprüfung des tatsächlichen Verbrauchs ist nicht nötig – entscheidend ist die Prognose vor Beginn der Arbeiten.
Im konkreten Fall hatten Mieter nach Einbau einer Gaszentralheizung die Erhöhung zunächst gezahlt, später aber zurückgefordert, weil keine Einsparung eingetreten sei. Amts- und Landgericht gaben den Mietern recht, der BGH hob dies mit dieser Revisionn jedoch auf.
Für die Mieterhöhungserklärung genügt es, die Gesamtkosten der Modernisierung nachvollziehbar darzustellen; eine detaillierte Aufschlüsselung ist laut Urteil nicht zwingend.
Praxistipp für Vermieter
Vor Baubeginn sollte ein Gutachten oder eine Berechnung zur erwarteten Energieeinsparung vorliegen. Bei Standardmaßnahmen reichen oft anerkannte Richtwerte. Klare Angaben zu Kosten und Einsparungen sowie offene Information der Mieter helfen, Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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