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März 2011 | Az. VIII ZR 148/10 & Az. VIII ZR 27/10

Einwendungsfristen bei Betriebskostenabrechnungen

Bundesgerichtshof stärkt Ausschlussfrist von einem Jahr

Im vorliegenden Fall erhob ein Mieter erst im August 2008 Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 - entgegen einer Regelung im Mietvertrag hatte der Vermieter für Teile der Abrechnung keine Pauschalen angesetzt, sondern diese ebenfalls über den Verbrauch umgelegt. Der Mieter wollte dies so nicht hinnehmen und klagte.

Der Bundesgerichtshof klärte in seinem Urteil (Az VIII ZR 148/10), dass sowohl für Vermieter wie Mieter die Einwendungsfrist von einem Jahr gelte. So können in einem abgestimmten Zeitraum die jeweiligen Ansprüche geklärt werden. Wären jenseits dieser Frist noch Einwände möglich, würde dies der Befriedungsfunktion der Einwendungsfrist entgegenstehen. Der Mieter habe diese Frist überschritten, daher entschied das Gericht zugunsten des Vermieters.

Dies setzt allerdings offenbar voraus, dass die Betriebskostenabrechnung formell einwandrei ist. In einem anderen Fall (Az VIII ZR 27/10) urteilte der BGH nämlich, dass der Mieter wegen nicht erfüllter formeller Anforderungen auch noch nach mehr als einem Jahr Einwände gegen die Abrechnung erheben kann.

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