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November 2010 | Az. 412 C 34593/08
Im vorliegenden Fall wollte ein Vermieter seiner Mieterin untersagen, die Belege digital abzulichten. Laut Urteil des Amtsgerichts München (Az. 412 C 34593/08) ist dies unzulässig.
Der Mieter könne sowohl handschriftliche Notizen wie auch digitale Kopien (Kamera, Scanner) anfertigen, so lange dies die Dokumente nicht beschädige. Ein bloßes Betrachten ermögliche in aller Regel keine tiefergehende Prüfung der Dokumente. Außerdem sei es unzumutbar, auf umfassende handschriftliche Notizen zu bestehen und digitale Kopien grundsätzlich zu untersagen.
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