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August 2009 | Az. unbekannt
Der Vermieter muss nicht zwingend die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser trennen. Wenn er die Kosten einheitlich nach dem Frischwasserverbrauch umlegt, ist gemäß eines Urteils des Bundesgerichshofs die Zusammenfassung der beiden Kosten zulässig. Darunter leide nicht die Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechung durch den Mieter.
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