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September 2010 | Az. VIII ZR 290/09
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 290/09) hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei einer Gebäudegruppe eine gemeinsame Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vornehmen darf. Der BGH entschied, dass dies möglich ist, sofern die Gebäudegruppe durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt wird, die schon zu Beginn des Mietverhältnisses bestand. Die Tatsache, dass nur eines der Gebäude im Mietvertrag als Mietsache genannt ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der zusammengefassten Abrechnung.
Der Bundesgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gleichlautend geurteilt, siehe hierzu:
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