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Oktober 2012 | Az. VIII ZR 326/10
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinen Mietern den Einbau funkgestützter Ablesegeräte angekündigt. Diese wollten jedoch keine funkbasierten Systeme in ihrer Wohnung und lehnten den Einbau ab. Das Funksystem sollte im Mehrfamilienhaus (Zentralheizung mit Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme, Warm- und Kaltwasser) beim Regelaustausch das bisherige System ersetzen.
In seinem Urteil (Az. VIII ZR 326/10) gab der Bundesgerichtshof dem Vermieter Recht. Basierend auf den Ausführungen der Heizkostenverordnung muss der Mieter dies im Falle der Heizenergie- und Warmwasserzähler dulden. Diese "Duldungspflicht" erstrecke sich nicht nur auf die Erstausstattung und den Ersatz defekter Geräte, sondern eben auch auf den Austausch modernerer Systeme.
Die Regelgung für funkbasierte Kaltwasserzähler wiederum ergibt sich aus den Bestimmungen des BGB. Da die Wohnung zum Zwecke der Ablesung nicht mehr betreten werden muss, stellt dies eine Wohnwertverbesserung dar.
Neben der Tatsache, dass die Mieter den Einbau neuer Geräte sowieso dulden müssten (gleich welches System), könne der Einbau zweier verschiedener Ablesesysteme in der Immobilie vermieden werden. Auch dies sei im Sinne des Vermieters zu berücksichtigen.
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