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Juni 2012 | Az. 3 C 20/10
Das Amsgericht Kehl hatte in einem Verfahren (Az. 3 C 20/10) zu klären, wie weit die Kontrolle eines Mieters über die Abrechnung reichen darf. Der Mieter hatte die Ablesewerte eines für ihn nicht zugänglichen Wasserzählers angezweifelt und verlangte Zugang, um den Wert persönlich in Augenschein nehmen zu können.
Das Amtsgericht Kehl verwehrte im dies jedoch. Er sei hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweispflicht für die Richtigkeit der Messwerte trage. Hierfür reiche die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen in aller Regel aus.
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