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Juli 2011 | Az. VIII ZR 296/09
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin einer Mietpartei die Nebenkostenabrechnung für 2006 im Juli 2007 vorgelegt. Den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Gutschriftbetrag verrechnete sie mit der Monatsmiete. Formell erstattete sie den Betrag ohne Vorbehalt. Im darauffolgenden Dezember präsentierte sie eine geänderte Abrechnung, da ihr entgangen war, dass im Zuge einer Reinigung eines Tanks, der sich in einer anderen, ebenfalls in ihrem Besitz befindlichen Immobilie, 8000 Liter in das Tanksystem des fraglichen Hauses transferiert worden waren.
Den Differenzbetrag zur vorherigen Abrechnung buchte sie zum Jahresbeginn 2008 vom Konto der Mieter ab, worauf diese den Klageweg beschritten.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil (Az. VIII ZR 296/09) klar, dass das Vorgehen der Vermieterin rechtens sei. Sie habe die geänderte Abrechnung innerhalb der geforderten Jahresfrist vorgelegt. Die Tatsache, dass sie die erste Erstattung ohne Vorbehalt geleistet habe, sei keine Einschränkung, da in dem Umstand der vorbehaltlosen Gutschrift per se kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und auch kein Verzicht auf weitergehende Ansprüche zu sehen sei., auch wenn dies bis zur Änderung des Mietrechtsreformgesetzes gängige Rechtssprechung gewesen sei. Die derzeit gültige Jahresfrist diene dazu, die Betriebskostenabrechnung für beide Seiten in einem angemessenen Zeitraum zufriedenstellend zu regeln.
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