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Juni 2008 | Az. VIII ZR 1/06
Eine Betriebskostenabrechnung wird unwirksam, wenn im Vorfeld Kostenanteile wie z.B. nicht umlagefähige Kosten herausgerechnet werden.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 1/06) müssen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung die vollständigen Gesamtkosten für jede einzelne Kostenposition gelistet werden.
Der BGH definiert in seinem Urteil weitere Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Betriebskostenabrechnung:
Das Urteil definiert auch den Spielraum für eine nachträgliche Korrektur durch den Vermieter; diese ist nur innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist möglich.
Update Februar 2016
Der BGH hat im Bezug auf Vorwegabzüge seine Rechtsprechung geändert, siehe folgenden EXTERN-Artikel:
Weniger Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen als bisher
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