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Januar 2020 | Az. XII ZR 148/05
Haben Mieter und Vermieter monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten vereinbart, so müssen Vermieter darauf achten, dass die Betriebskostenabrechnung unbedingt bis 31.12. des Kalenderjahres zugestellt sein muss. Wird diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht eingehalten, kann der Vermieter später keine Nachzahlungen fordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte weiter, dass diese Zustellung im Streitfall auch nachweisbar sein muss (Az. XII ZR 148/05). Wird die Abrechnung also auf den allerletzten Drücker erst fertig, so ist eine postalische Zustellung oder das bloße Einwerfen in den Briefkasten des Mieters kritisch. Besser ist eine persönliche Zustellung per Unterschrift (Quittung) oder eine Zustellung durch einen Boten, die ebenfalls quittiert sein muss. Dies gilt vor allem bei einer Zustellung am Nachmittag des 31.12., da hier nur der Vormittag als Arbeitstag zählt und später am Tag unbedingt eine persönliche Zustellung sichergestellt sein sollte. Ein bloßes Einwerfen in den Briefkasten des Mieters ist im Zweifelsfall schwierig nachzuweisen; darauf sollte verzichtet werden.
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