EXTERN-Logo

Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:

Mannheim Gaußstraße
Tel. 0621 - 438950
Fax 0621 - 4389549
mannheim@extern.de
Mannheim (Verkauf)
Tel. 0621 - 4006820
Fax 0621 - 40068228
mannheim2@extern.de
Darmstadt
Tel. 06151 - 177450
Fax 06151 - 1774579
darmstadt@extern.de
Wetzlar
Tel. 06441 - 94350
Fax 06441 - 943520
wetzlar@extern.de

Januar 2020 | Az. XII ZR 148/05

Betriebskostenabrechnung bis Silvester

Zeitpunkt der Zustellung muss nachweisbar sein

Haben Mieter und Vermieter monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten vereinbart, so müssen Vermieter darauf achten, dass die Betriebskostenabrechnung unbedingt bis 31.12. des Kalenderjahres zugestellt sein muss. Wird diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht eingehalten, kann der Vermieter später keine Nachzahlungen fordern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte weiter, dass diese Zustellung im Streitfall auch nachweisbar sein muss (Az. XII ZR 148/05). Wird die Abrechnung also auf den allerletzten Drücker erst fertig, so ist eine postalische Zustellung oder das bloße Einwerfen in den Briefkasten des Mieters kritisch. Besser ist eine persönliche Zustellung per Unterschrift (Quittung) oder eine Zustellung durch einen Boten, die ebenfalls quittiert sein muss. Dies gilt vor allem bei einer Zustellung am Nachmittag des 31.12., da hier nur der Vormittag als Arbeitstag zählt und später am Tag unbedingt eine persönliche Zustellung sichergestellt sein sollte. Ein bloßes Einwerfen in den Briefkasten des Mieters ist im Zweifelsfall schwierig nachzuweisen; darauf sollte verzichtet werden.

Ihre nächsten Themen

Infos zur Hausverwaltung

News

Heizkostenabrechnung

Betriebskosten-abrechnung


Wechseln Sie zu EXTERN!

Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?

Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)

Wünschen Sie einen Rückruf?