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Juli 2019 | Az. 65 T 106/18
Im vorliegenden Fall klagte ein Neumieter, weil der Vermieter bei Vertragsabschluss die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sehr niedrig gehalten hatte. Die Nachzahlung auf die ersten beiden Mietmonate (November/Dezember) fiel extrem hoch aus und betrug ca. zusätzliche 60% der schon geleisteten Vorauszahlung. Der Vermieter bestritt nicht, die Vorauszahlungen bewusst niedrig angesetzt zu haben, um die Wohnung unter einem gewissen Betrag auf dem Mietwohnungsmarkt anbieten zu können.
Das Landgericht Berlin (Az. 65 T 106/18) lehnte die Forderung des Klägers auf Schadenersatz (in diesem Fall: die Freihaltung von höheren Betriebskosten als vereinbart) ab, da die Vorauszahlungshöhe keiner gesetzlichen Regelung unterliege. Ob der Vermieter gar keine Vorauszahlung verlange oder diese praxisnah kalkuliere, bleibe ihm überlassen, solange er seine "besonderen Aufklärungspflichten" über zu erwartende höhere Betriebskosten aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestands nicht verletze. Hat er also z.B. dem Mieter zugesichert, dass die Kalkulation der Vorauszahlungen kostendeckend sei, überschreitet diese aber, dann trete ein möglicher Freihaltungsfall ein. Ebenso, wenn der Mieter im Vorfeld explizit darauf hinweist, dass er keine zusätzlichen Zahlungen als die vereinbarten Vorauszahlungen leisten kann und will.
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