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August 2009 | Az. VIII ZR 128/08
Der Bundesgerichtshof (Az VIII ZR 128/08) hatte zu klären, ob eine Mieterin in einem baulich geteilten Gebäude die Betriebskosten eines Liftes mitzutragen hat, der in ihrem Gebäudeteil nicht installiert ist und sie damit auch ihre Wohnung nicht erreichen kann. Der BGH lehnte die Umlagefähigkeit ab, da sich der Mietvertrag der Vermieterin ausschließlich auf den Gebäudeteil erstreckte, der ohne Aufzug ausgestattet war. Somit seien auch nur die dort anfallenden Betriebskosten umlagefähig.
Der Einbau eines Fahrstuhls gilt zunächst als Modernisierungsmaßnahme, die mit 11% der Kosten auf die Miete aufgeschlagen werden kann. Das Landgericht Berlin (AZ 62 S 181/96) entschied urteilte jedoch, dass der Vermieter die Miete nicht anheben darf, wenn die Modernisierungsmaßnahme (in diesem Fall der Neueinbau des Lifts) vor Abschluss des Mietvertrags beendet war.
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