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Oktober 2025 | Az. 2 S 43/24
Mieter dürfen nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung die zugrunde liegenden Belege einsehen – in der Regel in den Geschäftsräumen des Vermieters. Nur wenn die Einsicht dort unzumutbar ist, kann der Mieter nach § 242 BGB die Übersendung von Kopien verlangen.
Im verhandelten Fall forderte ein Mieter nach Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung seiner Kaution. Der Vermieter verrechnete sie jedoch mit einer Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Der Mieter, der der Nachzahlung widersprach, wollte zur Prüfung Belegkopien übersendet bekommen, erhielt sie aber nicht, und klagte daraufhin auf Rückzahlung der gesamten Kaution aufgrund der ungeklärten Situation der Betriebskostenabrechnung.
Das Amtsgericht Hanau wies die Klage ab, das Landgericht Hanau bestätigte dies. Begründung: Die Einsicht in die Belege vor Ort sei zumutbar gewesen. Der Mieter war zwar nach Mietende 120 km weit weggezogen, doch maßgeblich ist die Entfernung zwischen Mietobjekt und Vermieter, nicht der neue Wohnort des Mieters. Ein Umzug liegt im eigenen Risikobereich und begründet keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien.
Praxishinweis
Die Zumutbarkeit richtet sich nach der Entfernung zwischen Wohnung und Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung, welche Entfernung angemessen ist. Im konkreten Fall hielten die Richter eine Entfernung von 46 km für zumutbar, da diese Strecke in unter einer Stunde erreichbar war.
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