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Juni 2012 | Az. 411 C 3364/11
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter Kopien der Originalbelege zuzusenden. Dies ändert sich jedoch, wenn der Mieter (wie im vorliegenden Fall) sehbehindert ist und ihm aufgrund hohen Alters nicht zugemutet werden kann, die Belege beim Vermieter vor Ort einzusehen. Ebenso ist es aus Kostengründen nicht zumutbar, den Mieter darauf zu verweisen, die Einsichtnahme durch den Mieterverein oder einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Mit seinem Urteil (Az. 411 C 3364/11) entschied das Amtsgericht Dortmund, dass dem Mieter bei körperlichen Gebrechen oder hohen Alters in bestimmten Fällen die Belege ausnahmsweise in Kopie zuzusenden sind.
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