Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
März 2009 | Az. VIII ZR 110/08
Im vorliegenden Fall forderte das Umweltamt den Vermieter auf, die veralteten Gaseinzelöfen durch eine neue Heizungsanlage zur Einhaltung der Abgasgrenzwerte zu ersetzen. Einige Mieter ließen mehrfach Bitten des Vermieters zur Nennung möglicher Einbautermine verstreichen und wiesen darauf hin, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungszeit von drei Monaten bei Modernisierungsmaßnahmen nicht eingehalten worden sei.
In der sich über 6 Monate hinziehenden Auseinandersetzung drohte die Umweltbehörde dem Vermieter schließlich mit einem Bußgeldbescheid, wenn die Maßnahme nicht sofort umgesetzt würde, worauf der Vermieter die Modernisierung gerichtlich durchsetzte.
Der Bundesgerichtshof (Az VIII ZR 110/08) entschied hier zugunsten des Vermieters. Behördliche Anordnungen seien ein Sonderfall, der auch die normalen Ankündigungsfristen außer Kraft setzt - diese richte sich hier vielmehr nach Dringlichkeit und Umfang der Sanierung. Die Mieter seien zur Kooperation verpflichtet, da der Vermieter alle hierfür notwendigen Schritte korrekt eingeleitet habe.
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)