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April 2023 | Az. 4 C 425/22
Der vorliegende Fall behandelt die Auseinandersetzungen in einer aus 34 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (EG). Einer der Eigentümer gestattete den Mietern seiner Einheit das Anbringen einer Minisolaranlage auf dem Balkon ("Balkonkraftwerk" oder auch "Inselanlage" genannt). Die EG ging per Beschluss der Eigentümerversammlung dagegen vor und lehnte auch eine Genehmigung der Anlage ab. Per Beschlussanfechtungsklage wollte der Vermieter die Genehmigung durchsetzen. Er begründete dies damit, dass die Anlage weder eine optische Beeinträchtigung noch eine bauliche Veränderung vorliege. Zudem machte er § 20 Abs. 2 WEG geltend; dieser bezieht sich auf Ladestationen (sog. "Wall-Box"), deren Anbringung privilegiert wird - das Solarpanel könne ebenso als Ladestation (z.B. für ein e-Bike des Mieters) dienen und sei daher einer Wall-Box gleich.
Das Amtsgericht Konstant (Az. 4 C 425/22) lehnte seine Klage jedoch ab. Der Beschluss der EG stelle keinen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung dar. Die Anlage sei sehr wohl eine bauliche Veränderung (wie eine Wall-Box auch), falle aber nicht unter die im Gesetz explizit genannten privilegierten Ausnahmeregelungen. Ein Anspruch auf Genehmigung bestehe daher nicht. Die optische Veränderung sei eine nachteilige bauliche Veränderung, die der Genehmigung der EG bedarf.
In der Praxis bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber die entsprechenden Gesetze anpasst und wie er mit den Forderungen und Wünschen immer mehr Eigentümer und Mieter auf vermehrte Eigenversorgung im Energiebereich umgehen wird.
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