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Juli 2012 | Az. VIII ZR 106/11
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter bei Vertragsabschluss der Entrichtung einer Betriebskostenpauschale zugestimmt; allerdings hegten Sie stets den Verdacht, diese Pauschale sei überhöht. Sie klagten daher auf Einsichtnahme in die tatsächlich entstandenen Betriebskosten. Der Bundesgerichtshof lehnte dies für diesen Fall jedoch ab (Az. VIII ZR 106/11). Primär diene die Pauschale ja gerade der Vermeidung einer Betriebskostenabrechnung, daher könne dies nicht verlangt werden.
Eine Einsichtnahme sei nur dann sinnvoll, wenn der Verdacht bestehe, dass der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt, eventuell entstandene Einsparungen in den Betriebskosten an die Mieter in Form einer gesenkten Pauschale weiterzugeben. Aber auch diese Regelung findet laut BGH hier keine Anwendung, da sie nicht dazu gedacht sei, bereits im Vorfeld überhöht angesetzte Pauschalen zu überprüfen.
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