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Juli 2011 | Az. VIII ZR 271/10
Mit seinem Urteil Az. VIII ZR 271/10 klärte der Bundesgerichtshof (BGH), unter welchen Bedingungen eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung (gleich ob Erhöhung oder Herabsetzung) vorgenommen werden kann - auch von Mieterseite aus.
Im vorliegenden Fall erhielt der Mieter die Abrechnung für den Zeitraum 01. Juni 2006 bis 31. Mai 2007. Aufgrund des sich ergebenden Guthabens teilte der Mieter dem Vermieter mit am 30.12.2008 mit, dass er die Vorauszahlungen rückwirkend zum 01.06.2008 um 30 Euro kürzen und dies in den Folgemonaten mit der Mietüberweisung verrechnen werde, was er dann auch tat. Der Vermieter wiederum forderte den Mieter auf, den in seinen Augen entstandenen Mietrückstand auszugleichen, da der Mieter zu einer Herabsetzung auf der Basis der Abrechnung 2006/2007 nicht berechtigt sei.
Im Prinzip gab der BGH der Vorgehensweise des Mieters recht. Beide Parteien hätten Anspruch darauf, durch eine Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen zu verlangen. Da der folgende Abrechnungszeitraum 2007/2008 zwar vergangen, aber noch nicht abgerechnet sei, sei die Berechnung auf Basis 2006/2007 nachvollziehbar.
Allerdings stellte der BGH auch klar, dass die vom Mieter vorgenommene rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlung nicht rechtens ist. Anpassungen können stets nur für die Zukunft vorgenommen werden, im vorliegenden Fall also ab 01.01.2009.
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