Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
Juli 2010 | Az. V ZR 162/10
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt, dass im Normalfall bestimmte Kosten gemäß den Verhältnissen der Miteigentumsanteile zu schlüsseln sind. Hierzu zählen u.a. die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstiger Verwaltung.
Das WEG sieht vor, dass seit dem 01. Juli 2007 abweichende Regelungen getroffen werden können, sofern die Wohnungseigentümerversammlung dies mit Stimmenmehrheit (= einfache Mehrheit) beschließt. Dies gilt jedoch nur für bestimme Kostenarten, wie z.B. die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten (z.B. Energielieferant) abgerechnet werden, sowie die Verwaltungskosten. Der Verteilerschlüssel ist frei wählbar, muss aber den Maßstäben ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (er darf also nicht zu ungerechtfertigten Benachteiligungen Einzelner führen) und nicht willkürlich sein. Allerdings ist der Schlüssel innerhalb der vorgenannten Grenzen grundsätzlich frei wählbar.
Im vorliegenden Fall sah die 1961 unterzeichnete Teilungserklärung (TE) der Wohneigentumsanlage vor, dass Verteilungsschlüssel nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden können. Die in einer Eigentümerversammlung 2009 getroffene Vereinbarung zur Änderung der Schlüssel wurde jedoch nur mit einfacher Mehrheit gefasst, wie vom WEG seit 2007 anerkannt.
Die mit der Änderung unzufriedenen Eigentümer beschritten den Klageweg, hatten jedoch kaum Erfolg. Die herbeigeführte Verteilerschlüsseländerung ist grundsätzlich rechtens, soweit sie die o.g. zulässigen Betriebs/-Verwaltungskosten betrifft; vom Gericht als unzulässig abgelehnt wurde lediglich der Schlüssel "Zuführung Rücklage Tiefgarage", da die Ansammlung einer solchen Rücklage kein Einzelfall (= einzelne Instandhaltungsmaßnahme) darstellt.
Der Bundesgerichtshof klärte in seinem Urteil (Az. V ZR 162/10) zudem, dass rückwirkende Änderungen für wirksam abgeschlossene Geschäftsjahre nicht möglich sind (für 2008 besteht aufgrund besonderer Umstände eine Ausnahmeregelung).
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)