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Januar 2015 | Az. VIII ZR 257/13
Bitte lesen Sie zunächst die von uns zusammengestellten Infos zu den Umlageschlüsseln:
Infos für Hausverwalter zur Gültigkeit von Umlageschlüsseln
Wie dort geschildert, ist "Wohnfläche" der Standardumlageschlüssel, der laut Vertrag aber auch mit Zustimmung des Mieters anders bestimmt werden kann.
Was aber, wenn nichts vereinbart ist, der Vermieter aber NICHT nach Wohnfläche umlegen möchte?
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 257/13) kann der Vermieter dies tun, ist aber an bestimmte Auflagen und Folgen gebunden. Er muss zunächst einen üblichen und sachgerechten Umlageschlüssel wählen (wie z.B. Personenzahl). Außerdem kann er diesen Schlüssel nicht ständig ändern - er kann ihn nur bei der ersten Abrechnung einmalig wählen und ist dann für weitere Abrechnungen daran gebunden.
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