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Februar 2008 | Az. VIII ZR 188/07

Abrechnung nach Grundfläche

Was passiert, wenn nicht alle Mietparteien über einen Wasserzähler verfügen?

Was passiert mit den Abrechnungkosten, wenn nicht alle Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus über einen Wasserzähler verfügen? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu klären. Nach seinem Urteil (AZ VIII ZR 188/07) ist es zulässig, die Umlage der Kosten für die Wasserver- und -entsorgung nach dem Anteil an der Wohnfläche vorzunehmen, solange keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Dies gelte selbst dann, wenn die Abrechnung nach Zählerstand für den Mieter im Einzelfall günstiger sei.

 

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