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Dezember 1999 | Az. WM 99, 294 & Az. WM 96, 285
In der Praxis kommt es durchaus häufiger vor, dass der am Hauptwasserzähler gemessene Gesamtverbrauch nicht mit der Summe der Wohnungszähler übereinstimmt. Der Hauptwasserzähler arbeitet hierbei meist exakter, auch aufgrund der durch das Eichgesetz vorgeschriebenen Toleranzen für diese Gerätegruppe.
In der Regel berechnen Vermieter dies so, dass Sie den Wert des Hauptwasserzählers zugrunde legen und aus den Wohnungszählern Anteile errechnen, die dann auf den Hauptwasserzähler umgerechnet werden. Dies ist nach gängiger Rechtsprechung bei Abweichungen von bis zu 20% zulässig (LG Braunschweig, Az. WM 99, 294; AG Salzgitter, Az. WM 96, 285).
Die o.g. Urteile besagen zudem, dass bei Abweichungen, die mehr als 20% betragen, rein nach den Wohnungszählern abzurechnen ist; der Hauptwasserzähler wird ignoriert. Diese hohe Abweichung deutet auf einen hohen Wasserverlust (z.B. durch ungerechtfertigte Wasserentnahme eines Mieters, Wasserrohrbruch o.ä.) hin; diese muss der Vermieter als Teil der Instandhaltungspflicht selbst tragen.
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