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April 2013 | Az. 6 C 52/12
Im vorliegenden Fall hatte eine Ablesefirma unstreitig eine falsche Abrechnung für das Jahr 2009 vorgelegt. Der Fehler beruhte auf falsch eingesetzten Anfangswerten für den Warmwasserverbrauch. Obwohl ihr die Zählerablesungen vorlagen, wurden falsche Schätzwerte verwendet.
Der Hauptstreitpunkt bezog sich vielmehr auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Ablesefirma wollte die Schadenersatzforderungen der Klägerin nicht bezahlen mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jegliche Haftung bei Fehlern ausdrücklich ausschlossen.
Das Amtsgericht Krefeld (Az. 6 C 52/12) entschied, dass dieser Haftungsausschluss in den AGB keinen Bestand hat, da es sich hier um grobe Fahrlässigkeit handele. Der Schaden sei also gleichwohl zu ersetzen.
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