EXTERN-Logo

Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:

Mannheim Gaußstraße
Tel. 0621 - 438950
Fax 0621 - 4389549
mannheim@extern.de
Mannheim (Verkauf)
Tel. 0621 - 4006820
Fax 0621 - 40068228
mannheim2@extern.de
Darmstadt
Tel. 06151 - 177450
Fax 06151 - 1774579
darmstadt@extern.de
Wetzlar
Tel. 06441 - 94350
Fax 06441 - 943520
wetzlar@extern.de

Februar 2008 | Az. VIII ZR 49/07

Abflussprinzip vs. Leistungsprinzip

BGH erklärt Betriebskostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip für rechtens

In einem Urteil (VIII ZR 49/07) erklärte der BGH die Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip für grundsätzlich zulässig; es bestehe keine Pflicht auf Abrechnung nach dem Leistungsprinzip.

Im vorliegenden Fall lief der Abrechnungszeitraum stets vom 01.01.-31.12. eines Jahres. Die Wasser- und Abwasserkostenabrechnung des Versorgers rechnete aber stets den Zeitraum von Juli - Juni ab. Nach dem Leistungsprinzip wäre nun aus zwei Rechnungen (zwei Jahre) exakt zu errechnen, welche Kosten im Abrechnungszeitraum angefallen sind. Nach dem Abflussprinzip darf der Vermieter die im Jahr des Abrechnungszeitraums eingehende Rechnung auf den Abrechnungszeitraum anwenden, selbst wenn diese 6 Monate einschließt, die vor dem Abrechnungszeitraum liegen. Die Schlüsselung auf einzelne Kalenderjahre stelllt gemäß BGH einen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand für den Vermieter dar. Die schutzwürdigen Interessen des Mieters seien durch das Abflussprinzip aber nicht beeinträchtigt.

Mieter müssen also damit rechnen, nicht die im Abrechnungszeitraum tatsächlich von ihnen verursachten Kosten zu tragen.

Ihre nächsten Themen

Infos zur Hausverwaltung

News

Heizkostenabrechnung

Betriebskosten-abrechnung


Wechseln Sie zu EXTERN!

Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?

Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)

Wünschen Sie einen Rückruf?