
Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
| Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
Februar 2008 | Az. VIII ZR 49/07
In einem Urteil (VIII ZR 49/07) erklärte der BGH die Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip für grundsätzlich zulässig; es bestehe keine Pflicht auf Abrechnung nach dem Leistungsprinzip.
Im vorliegenden Fall lief der Abrechnungszeitraum stets vom 01.01.-31.12. eines Jahres. Die Wasser- und Abwasserkostenabrechnung des Versorgers rechnete aber stets den Zeitraum von Juli - Juni ab. Nach dem Leistungsprinzip wäre nun aus zwei Rechnungen (zwei Jahre) exakt zu errechnen, welche Kosten im Abrechnungszeitraum angefallen sind. Nach dem Abflussprinzip darf der Vermieter die im Jahr des Abrechnungszeitraums eingehende Rechnung auf den Abrechnungszeitraum anwenden, selbst wenn diese 6 Monate einschließt, die vor dem Abrechnungszeitraum liegen. Die Schlüsselung auf einzelne Kalenderjahre stelllt gemäß BGH einen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand für den Vermieter dar. Die schutzwürdigen Interessen des Mieters seien durch das Abflussprinzip aber nicht beeinträchtigt.
Mieter müssen also damit rechnen, nicht die im Abrechnungszeitraum tatsächlich von ihnen verursachten Kosten zu tragen.
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)