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Januar 2021
In Zeiten der Pandemie und der Kontaktvermeidung ist jeder auf der sicheren Seite, der zur Ermittlung der Ablesewerte bereits fernablesbare Geräte installiert hat. Für alle anderen stellt sich die Frage, wie die aktuellen Werte, die zur Abrechnung nötig sind, ermittelt werden können.
Hier ist darauf zu achten, dass Schätzungen nur begrenzt eingesetzt werden können; gemäß der derzeit gültigen Rechtssprechnung muss sich das z.B. auf 25% der Liegenschaftsfläche begrenzen, und sofern auf Selbstablesewerte zurückgegriffen werden kann, darf der Vermieter auch nicht einfach Schätzwerte annehmen (Az. 303c C 18/17). Grundsätzlich gilt: solange Ablesewerte beschafft werden können (BGH Az. VIII ZR 373/04), sollte aus Gründen der Rechtssicherheit darauf zurückgegriffen werden, selbst wenn diese im Falle einer Selbstablesung möglicherweise fehlerträchtig sind.
Der Vermieter sollte daher durch gute Informationen und Anleitungen eher dahingehend wirken, dass er gute und verlässliche Selbstablesewerte erhält und dem Mieter die Übermittlung der entsprechenden Daten komfortabel und sicher gestaltet wird.
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