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Januar 2005
Der Vermieter muss Wärme- und Wasserzähler regelmäßig nacheichen lassen. Da eine "Vor-Ort-Eichung" nicht möglich ist und der Aus- und Wiedereinbau zu teuer wäre, werden bei der Nacheichung die vorhandenen Geräte durch neue ersetzt. Die Kosten für Wärme- und Warmwasserzähler können als Heizungsnebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.
Kaltwasserzähler müssen nach sechs Jahren, Wärme- und Warmwasserzähler schon nach fünf Jahren nachgeeicht werden. Nach Ablauf der Frist dürfen die Geräte nicht mehr für die Abrechnung der Betriebskosten eingesetzt werden. Die Eichkosten von Kaltwasserzählern gehören gemäß der Betriebskostenverordnung (2004) zu den umlagefähigen "Wasserkosten".
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