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Juli 2013 (Update)

Rauchwarnmelder-Pflicht in immer mehr Bundesländern

Jetzt auch Baden-Württemberg mit neuen Regelungen

In Baden-Württemberg sind Neubauten lt. Beschluss vom Juli 2013 sofort mit Rauchwarnmeldern auszustatten; Bestandsgebäude müssen ab Anfang 2015 nachrüsten.

In Rheinland-Pfalz sind die Übergangsfristen bereits erloschen; alle Gebäude müssen mit Rauchwarnmeldern versehen werden. In Hessen sind sie für Neubauten Pflicht, für Bestandsgebäude ab Ende  2014 ebenfalls.

Die meisten Bundesländer (mit Ausnahme von Berlin, Brandenburg und Sachsen) haben Rauchwarnmelder-Verordnungen. Eine aktuelle Übersicht zu Regelungen in den Bundesländern finden Sie auf folgenden Seiten:

» http://www.rauchmelder-fuer-deutschland.de
» www.rauchmelder-lebensretter.de

 

Grob zusammengefasst gelten in den meisten Bundesländern folgende Regelungen:

  • Rauchwarnmelder sind in allen Schlaf- und Kinderzimmer sowie in als Fluchtwegen dienenden Fluren anzubringen.
  • Sie müssen an der Decke, mindestens 50 cm von den Wänden entfernt montiert werden.
  • Die Umsetzung der Einbaupflicht sowie die ordnungsgemäße Installation obliegt dem Vermieter (nur in Mecklenburg-Vorpommern ist der Mieter zuständig).
  • Handelt der Vermieter nicht, muss er mit Problemen mit der Versicherung im Brandfall rechnen.
  • Die Wartung ist normalerweise Sache des Vermieters, die Kosten hierfür sind jedoch umlagefähig.

 

EXTERN-Tipps

  • Für den Versicherungsfall empfiehlt es sich, die Anbringung und Wartung z.B. mit einem Foto zu dokumentieren.
  • Es gibt Rauchwarnmelder in verschiedenen Ausführungen und mit unterschiedlichen Qualitätssiegeln.
  • Experten empfehlen, nicht nur auf die Mindestanforderung der DIN EN 14604 zu schauen, sondern darüber hinaus auch auf des Qualitätszeichen "Q" mit den Prüfzeichen von VdS Schadenverhütung oder dem Kriwan Testzentrum achten. Solche Rauchwarnmelder haben sich als besonders langlebig erwiesen. Ein weiteres Qualitätsmerkmal ist zudem ein Insektennetz um die Rauchkammer sowie eine Garantie mit vollständigem Herstellernachweis.
  • Wir übernehmen für Sie die nach DIN 146676 vorgeschriebene Sichtprüfung zur Kontrolle und dokumentieren dies im Rahmen unserer jährlichen Hauptablesung.
  • Wegen der o.g. Pflicht zur Sichtprüfung und der daraus zwingend folgenden Begehung einer Wohnung empfehlen wir Ihnen weiterhin den Einsatz von Mess- und Erfassungsgeräten ohne Funk.
 
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