Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie eine unserer Niederlassungen:
Mannheim Gaußstraße Tel. 0621 - 438950 Fax 0621 - 4389549 mannheim@extern.de |
Mannheim (Verkauf) Tel. 0621 - 4006820 Fax 0621 - 40068228 mannheim2@extern.de |
Darmstadt Tel. 06151 - 177450 Fax 06151 - 1774579 darmstadt@extern.de |
Wetzlar Tel. 06441 - 94350 Fax 06441 - 943520 wetzlar@extern.de |
Dezember 2021
Nach einem Beschluss des Bundesrates und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021 werden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. So müssen alle Kostenzähler im Neubau vom 01.01.2022 an mit digitalen, fernablesbaren Geräten ausgerüstet werden und digital erfassbar sein.
Bestehende Geräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Nur bei einem Ersatz defekter Einzelgeräte dürfen noch nicht fernablesbare Geräte eingebaut werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Den Datenschutz dabei soll eine Pflicht für die Hersteller der fernablesbaren Geräte sichern, nur Zähler nach Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik einzubauen.
Die neu installierten Zähler sollen in der Lage sein, Daten auch mit Geräten anderer Hersteller (Interoperabilität) auszutauschen. So soll sichergestellt werden, dass ein ausreichender Wettbewerb gegeben ist. Zukünftig sollen auch durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten eingespart werden.
Mieter und Wohnungseigentümer sollen künftig monatlich über ihren Heizenergieverbrauch informiert werden, wenn die notwendigen funkablesbare Geräte nach dem Messtellenbetriebsgesetz ausgelesen werden können.
Die Heizkostenabrechnung an alle Nutzer soll günstigsten falls schon ab Januar 2022 Mindestangaben monatliche, unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI) aber erst für die Abrechnung des kommenden Abrechnungszeitraumes – wie den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden und einen Vergleich dieses Verbrauchs des Vormonats und zum Durchschnittsverbrauch sowie erst ab 2023 den evtl. Brennstoffmix, die Treibhausgasemissionen und erhobene Steuern, Abgaben und Zöllen - enthalten.
Die Informationen können per Post, per E-Mail oder in einer App zur Verfügung gestellt werden. Fehler bei der UVI können zu einem Kürzungsrecht in Höhe von 3 % von der Heizkostenabrechnung führen.
Außerdem werden Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nutzern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Ziel der Verordnung ist laut Regierung, Verbraucher weiterhin zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Heizenergie anzuregen und damit Geld einzusparen.
Der Bundesrat hat die bereits heftig diskutierten Mängel der neuen Heizkostenverordnung (Einheiten nicht eichfähiger Heizkostenverteiler „umzurechnen“ in kW und den noch fehlenden „Durchschnittssverbraucher“) leider noch nicht korrigiert.
Eine Überprüfung dieser Verordnung soll schon nach drei Jahren evaluiert werden.
Sie suchen nach persönlicher und individueller Beratung immer ohne Callcenter?
Wir rufen Sie zu Ihrer Wunschzeit zurück! (Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr)