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Dezember 2014

Meldepflicht für neue Messgeräte ab Januar 2015

Gerätetausch nicht vergessen!

Ab dem 01. Januar 2015 müssen neu eingebaute Messgeräte (Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler) bei dem jeweils zuständigen Eichamt innerhalb von 6 Wochen einmalig nach Inbetriebnahme durch den Verwender (sprich Eigentümer) oder durch einen beauftragten Dienstleister gemeldet werden. Meldepflichtig sind u.a. die Anschrift des Verwenders und die Geräteart. Der Verwender bzw. Dienstleister muss die gemeldeten Daten vorhalten.
Das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) stuft das Verwenden nicht geeichter Geräte als Ordnungswidrigkeit ein, und diese kann ab Januar 2015 mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € geahndet werden.

Grundsätzlich gilt, dass ab 2015 keinerlei Messwerte ungeeichter Geräte mehr in die Abrechnung einfließen dürfen - im Notfall müssen die Verbräuche geschätzt werden. Es steht allerdings zu vermuten, dass Mieter bei geschätzten Verbräuchen aufgrund ungeeichter Geräte Abzüge vornehmen oder gegen diese juristisch vorgehen können.

Daher empfiehlt es sich für Vermieter, die keinerlei Wartungs- oder Mietverträge (inkl. automatischem Tausch) für ihre Geräte haben, diese unbedingt rechtzeitig zu tauschen und dann auch innerhalb der vorgesehenen Fristen anzumelden.

Die Verwenderanzeige nach § 32 MessEG wird bei bestehenden oder neu abgeschlossenen Miet- und Wartungsverträgen automatisch durchgeführt und ist für unsere Kunden kostenlos. Auf Anforderung des Eichamts kann eine aktuelle Messgeräteliste kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden.
Bei Kaufaufträgen mit EXTERN müssen Sie die Verwenderanzeige nach §32 MessEG selbst durchführen oder EXTERN kostenpflichtig mit der Anzeige der Messgeräte beauftragen. Einzelheiten können Sie dem Infoblatt der Eichaufsichtsbehörden entnehmen.

 

Einsatz ungeeichter Geräte hat Konsequenzen

  • Sind in einem Gebäude mehr als 25% ungeeichte Geräte im Einsatz, so ist das Erstellen der Abrechnung sowie das bloße Bereithalten der ungeeichten Geräte eine Ordnungswidrigkeit.
  • Freizeichnungsklauseln sind unwirksam und schützen nicht vor Bußgeld!
  • Die Weitergabe der Messwerte an Kunden stellt bereits einen geschäftlichen Verkehr dar, nicht mehr nur eine interne Verwendung.
  • Die durch Schätzungen erstellte Abrechnung erfolgt nun verbrauchsunabhängig und kann damit mit 15% Strafabzug belegt werden!

 

Infoblatt Eichamt

Hier noch eine kurze Erinnerung zu den derzeit gültigen Eichfristen:

  • Kaltwasserzähler: 6 Jahre
  • Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler: 5 Jahre

 

Welche Angaben sind den Behörden zu melden?

Den Gesetzestext zum neuen Mess- und Eichgesetz finden Sie hier, ab §31 ff:

Mess- und Eichgesetz

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